Erwägungsgrund 9 32024D1254
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 hat die Kommission außerdem dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der genannten Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte dieser Bericht nur alle vier Jahre übermittelt werden müssen.