Erwägungsgrund 8 32024D1254
Was den Inhalt von Berichten über ihre Anwendung anbelangt, so sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 angehalten, soweit möglich den erfassten oder geschätzten Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern) zu übermitteln. Aufgrund des fakultativen Charakters dieser Anforderung werden die einschlägigen Daten von den Mitgliedstaaten nicht erhoben oder unbeständig gemeldet. Eurostat liefert hingegen klare und durchgängige Daten über Gefahrguttransporte, auf die sich die Kommission bei der Erstellung der Dreijahresberichte an das Europäische Parlament und den Rat stützt. Da die Kommission bereits Zugang zu diesen Daten hat, sollte die Verpflichtung zur Übermittlung des Gesamtumfangs der Gefahrguttransporte auf der Straße in den Mitgliedstaaten gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.