Erwägungsgrund 5 32024D1254
Gemäß der Richtlinie 2009/33/EG müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 18. April 2026 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der genannten Richtlinie übermitteln. Die Berichte der Mitgliedstaaten müssen die Anzahl und die Klassen der im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG beschafften Fahrzeuge umfassen. Darüber hinaus muss die Kommission gemäß der Richtlinie 2009/33/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2027 und anschließend alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie vorgelegten Berichte einen Bericht über die Umsetzung der genannten Richtlinie vorlegen.