Erwägungsgrund 10 32024D1830
Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens haben der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission einen Verhaltenskodex ausgearbeitet, in dem interne Vereinbarungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten festgelegt sind, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die Ausübung der Rechte aus dem Übereinkommen widerspiegeln, und der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gilt. Mit diesen Vereinbarungen wird den berechtigten Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ) gebührend Rechnung getragen.