Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union
Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union in ihrer Genehmigungsurkunde an, in welchem Umfang sie für die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“).
Erwägungsgrund 11 32024D1830
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