Erwägungsgrund 8 32024D1830
Dieser Beschluss sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er von der Möglichkeit der Union Gebrauch macht, ihre Außenkompetenz in Bereichen auszuüben, die unter das Übereinkommen fallen und in die geteilte Zuständigkeit fallen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, verändert.