Erwägungsgrund 12 32024D1830
Nach Artikel 70 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Artikel 10 Absatz 1 sollte die Union eine Ausnahme machen, um jegliche Rückwirkung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens auszuschließen (im Folgenden „Ausnahme bezüglich der Rückwirkung“). Für die Union sollten die Bestimmungen des Übereinkommens daher nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union gesammelt und generiert werden, Anwendung finden.