Erwägungsgrund 9 32024D1830
Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens.
Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens.