Erwägungsgrund 5 32024D2566
Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR nach Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22a Absatz 2 des AETR völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen.