Erwägungsgrund 5 32024D2669
In Artikel 2 des Übereinkommens von Bern wird das Ziel festgelegt, einen Populationsstand der wild lebenden Flora und Fauna zu erreichen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird, und der breitere Rahmen für die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen festgelegt. Diesem Ziel kann Rechnung getragen werden, wenn eine Änderung der Anhänge des Übereinkommens von Bern vorgeschlagen wird.