Beschluss (EU) 2024/2669 des Rates vom 26. September 2024 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume und über den im Namen der Union auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Daher ist es angezeigt, das Schutzniveau für den Wolf anzupassen. Für den Wolf, der derzeit in Anhang II des Übereinkommens von Bern aufgeführt ist, sollten die Artenschutzmaßnahmen gelten, die sich aus der Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens von Bern in Verbindung mit Artikel 7 dieses Übereinkommens ergeben.
Erwägungsgrund 9 32024D2669
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