Erwägungsgrund 8 32024D0851
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XII des Protokolls von Luxemburg sorgt die Aufsichtsbehörde für die Errichtung des Internationalen Registers. Sie stellt ferner sicher, dass ein wirksames, auf Mitteilungen basierendes elektronisches Registrierungssystems zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Kapstadt und des Protokolls von Luxemburg besteht, indem erforderlichenfalls Registerordnung und Verfahren für das Internationale Register erstellt, überarbeitet und geändert werden. Diese Registerordnung und Verfahren werden von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d bis e des Übereinkommens von Kapstadt und im Einklang mit den Artikeln XIV, XV, XVI und XVII des Protokolls von Luxemburg festgelegt. Sie sind erforderlich, um den Rechtsrahmen für die Führung des Internationalen Registers zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Beantragung und Zuweisung der Kennung des Systems zur eindeutigen Identifizierung von Schienenfahrzeugen (Unique Rail Vehicle Identification System, URVIS). Innerhalb der Union ist die Registrierung und Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial auch durch die Richtlinie (EU) 2016/797 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 geregelt, die unter anderem Spezifikationen für eine europäische Fahrzeugnummer (EVN) und ein europäisches Fahrzeugeinstellungsregister (EVR) enthalten. Obwohl das im Unionsrecht und das im Protokoll von Luxemburg vorgesehene System die Identifizierung und Registrierung von rollendem Eisenbahnmaterial betreffen, dienen sie jeweils unterschiedlichen Zielen und Zwecken, nämlich Ersteres operativen (technischen) und Letzteres finanziellen. Infolgedessen stehen die Vorschriften derzeit nicht im Widerspruch zueinander, und die beiden Systeme können nebeneinander bestehen. Es sollte daher möglich sein, dass die Union eine dauerhafte Komplementarität zwischen diesen Registern und Identifizierungssystemen anstrebt. Da die Annahme dieser Registerordnung und Verfahren erforderlich ist, um die Führung des Internationalen Registers zu gewährleisten, und da sie mit dem Rechtsrahmen der Union vereinbar sind und mit diesem im Einklang stehen, sollte ihre Annahme durch die Aufsichtsbehörde unterstützt werden.