Erwägungsgrund 10 32024D0890
Wenn der zweckgebundene Betrag nahezu aufgebraucht ist, sollte die Erstattung anderer Lieferungen durch die Mitgliedstaaten (z. B. aus Beständen, einseitigem und gemeinsamem Einkauf von auf dem Markt verfügbarer Ausrüstung sowie einseitiger Beschaffung) im Rahmen des zweckgebundenen Betrags nach einem Übergangszeitraum — vorbehaltlich einer Bewertung durch den Fazilitätsausschuss — begrenzt werden, wobei dem vorrangigen militärischen Bedarf der Ukraine Rechnung zu tragen ist. Diese Lieferungen kommen bis zu einem vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Beschlüsse (GASP) 2022/338 und (GASP) 2022/339 des Rates festzulegenden Zeitpunkt für die Erstattung in Frage, wobei dem vorrangigen militärischen Bedarf der Ukraine Rechnung zu tragen ist. Während des oben genannten Übergangszeitraums sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen der Fazilität, bei Lieferungen aus gemeinsamer Beschaffung im Rahmen der Fähigkeitskoalitionen der Kontaktgruppe „Verteidigung der Ukraine“ (UDCG) der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) Vorrang einräumen, wobei ausnahmsweise Flexibilität in Fällen eingeräumt werden sollte, in denen diese nicht innerhalb eines Zeitraums liefern kann, der dem ukrainischen Bedarf entspricht.