Erwägungsgrund 12 32024D0890
Die Governance-Regelungen sollten beim Einsatz des zweckgebundenen Betrags verbessert werden, unter anderem durch eine im Fazilitätsausschuss zu beschließende überarbeitete Methode zur Bewertung der Lieferungen durch Mitgliedstaaten aus Beständen ab dem 18. März 2024, durch die Festlegung eines festen Erstattungssatzes und die Nutzung der Möglichkeit, gemäß den Durchführungsvorschriften der Fazilität und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung den Wert der Erstattung für die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung in Form von Sachleistungen mit seinen regulären Finanzbeiträgen, die im selben Jahr fällig werden, zu verrechnen. Die auf einen Mitgliedstaat angewandte Verrechnung wirkt sich nicht auf die Beiträge anderer Mitgliedstaaten oder die Liquidität der Fazilität aus.