Erwägungsgrund 14 32024D0890
Hat ein Mitgliedstaat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben und sich bei der Annahme einer mit diesem zweckgebundenen Betrag zu finanzierenden Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten, so sollte sich dieser Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht an den Kosten dieser Maßnahme beteiligen. Stattdessen sollte dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen leisten.