Erwägungsgrund 6 32024D0890
Vor der Annahme des vorliegenden Beschlusses wurde im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine strategische Ausrichtung für den zweckgebundenen Betrag vorgegeben. Der nach Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingerichtete Fazilitätsausschuss hat gemäß Artikel 2 Absatz 3 jenes Beschlusses spätestens einen Monat nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags zu entscheiden.