Erwägungsgrund 9 32024D0890
Der Ausbau der gemeinsamen Beschaffung zur Deckung des Bedarfs der Ukraine im Rahmen des zweckgebundenen Betrags sollte unter anderem auf den Lehren aus der dreigleisigen Initiative für Munition beruhen, einschließlich der Bedeutung der Nutzung gut funktionierender nationaler Beschaffungsstrukturen und bestehender Rahmenverträge, wobei sowohl ein Ansatz eines federführenden Staates als auch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) sowie zudem die gemeinsame Beschaffung der erforderlichen Verteidigungsausrüstung von der europäischen Verteidigungsindustrie und Norwegen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, genutzt werden sollten, während erforderlichenfalls Flexibilität in Lieferketten zu ermöglichen ist, was Wirtschaftsteilnehmer umfassen kann, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. Die notwendigen Bestimmungen werden in den einzelnen Hilfsmaßnahmen für die gemeinsame Beschaffung von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) festgelegt, unter Einbeziehung der Fähigkeitskoalitionen der Kontaktgruppe „Verteidigung der Ukraine“ (UDCG) und gemäß den Durchführungsvorschriften der Fazilität. Initiativen, die europäische und ukrainische Partner aus der Verteidigungsindustrie zusammenbringen, unter anderem durch Joint-Ventures, sollten unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gefördert werden.