Erwägungsgrund 10 32025D1487
Sobald dieser Beschluss anwendbar wird, ist der in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens genannte betreffende Besitzstand im Bereich des Roamings gemäß Anhang XVII Anlage XVII-1 Nummern 1 bis 6 des Abkommens zu lesen, sofern in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. Der in Anhang XVII Anlage XVII-3 des Abkommens definierte Besitzstand der Union im Bereich des Roamings sollte also im Einklang mit den Anpassungen in Anhang XVII Anlage XVII-1 des Abkommens gelesen werden, und daher müssen alle Rechte und Pflichten, die für Roamingdienstanbieter und -betreiber in der Union untereinander gelten, auf Roamingdienstanbieter und -betreiber in der Ukraine ausgeweitet werden. Dementsprechend gelten für Roamingdienstanbieter und -betreiber in der Ukraine im Vergleich zu Roamingdienstanbietern und -betreibern in der Union dieselben Rechte und Pflichten. Endnutzer in der Ukraine und in der Union kommen zudem vorbehaltlich bestimmter außergewöhnlicher Beschränkungen künftig in den Genuss regulierter Roamingdienste zu ihren jeweiligen inländischen Endkundenpreisen.