Erwägungsgrund 4 32025D1487
Nach Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. Die Ukraine sollte die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften schrittweise auf alle in Anhang XVII Anlagen XVII-2 bis XVII-5 des Abkommens genannten Bestandteile des Besitzstands der Union ausweiten. Sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind, dürfte dies zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der Union führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung der Binnenmarktbehandlung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens.