Erwägungsgrund 8 32025D1487
Auf der Grundlage der regelmäßigen Begutachtungen und der Überwachung gemäß Anhang XVII Anlage XVII-6 des Abkommens sowie Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens und unter Berücksichtigung der Auswirkungen des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine wurden mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ bestimmte zusätzliche spezifische Anpassungen in Anhang XVII Anlage XVII-3 Teil A des Abkommens vorgenommen. Insbesondere wurde der Ukraine mit diesem Beschluss mehr Zeit für die vollumfängliche Anwendung spezieller Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Teil des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen sind, einzuräumen, ohne einen möglichen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens aufzuschieben.