Erwägungsgrund 7 32025D1487
Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erfüllt sind, und ersuchte die Union um eine umfassende Begutachtung. Am 6. Juni 2025 ergänzte die Ukraine ihre ursprüngliche Mitteilung, nachdem sie ihre letzte verbleibende Umsetzungsmaßnahme unterzeichnet hatte.