Erwägungsgrund 6 32025D1487
Um der Ukraine den schrittweisen Übergang zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung der für die Telekommunikationsbranche geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen, wurde die Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ um die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt.