Erwägungsgrund 3 32025D1757
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzziel einer Energieeinsparung von 20 % bis 2020 betroffen. Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU sollte für die EFTA-Staaten gelten; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5.