Erwägungsgrund 4 32025D1757
Die EFTA-Staaten sind nicht von den durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzzielen einer Energieeinsparung von mindestens 32,5 % bis 2030 betroffen. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung sollte für die EFTA-Staaten daher nicht gelten. Stattdessen sollten die EFTA-Staaten indikative nationale Energieeffizienzziele für 2030 festlegen.