Erwägungsgrund 9 32025D1757
Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2006 gilt die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island. Die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung korrelieren mit den Artikeln in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung der Richtlinie 2004/8/EG. Island deckt bereits 90 % des gesamten Wärmebedarfs mit geothermischer Energie und fördert innerhalb seines nationalen Rechtsrahmens weiterhin die Entwicklung der geothermischen Kraft-Wärme-Kopplung, wo immer dies technisch machbar ist. Daher sollten die Artikel 14 und 15 nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island gelten.