Erwägungsgrund 6 32025D1757
Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Island ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2022 von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU ausgenommen. Daher ergeben sich die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus den nationalen Rechtsvorschriften Islands.