Erwägungsgrund 13 32025D2022
Um außerdem bei der Kennzeichnung eine klare Unterscheidung zwischen Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle durch die marokkanischen Zollbehörden unterliegen, einerseits und Erzeugnissen desselben Sektors mit Ursprung in Marokko andererseits sowie eine ordnungsgemäße Information der Verbraucher in der Union zu gewährleisten, wird im neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, dass Obst und Gemüse mit Ursprung in der Westsahara, das der Kontrolle durch die marokkanischen Zollbehörden unterliegt, bei seiner Einfuhr in die Union durch einen Verweis auf die Ursprungsregion des Erzeugnisses, wie sie in dem den Erzeugnissen bei ihrer Einfuhr in die Union beigefügten Ursprungszeugnis angegeben ist, identifiziert wird. Darüber hinaus kann die Union nach dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels den zuständigen marokkanischen Behörden im Hinblick auf Obst und Gemüse mit Ursprung in der Westsahara, das der Kontrolle durch die marokkanischen Zollbehörden unterliegt, die notwendigen Genehmigungen erteilen, damit diese Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Union gemäß den Vorschriften der Union ausstellen können.