Erwägungsgrund 8 32025D2022
Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P, dass jedes die Westsahara betreffende Abkommen mit dem Königreich Marokko der Zustimmung des Volkes der Westsahara bedarf. Der Gerichtshof entschied zudem, dass eine solche Zustimmung vermutet werden kann, wenn die fragliche Übereinkunft keine Verpflichtung für das Volk der Westsahara schafft und wenn diesem Volk aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen im Gebiet der Westsahara ein präziser, konkreter, substanzieller und überprüfbarer Vorteil erwächst, der in angemessenem Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Der Vorteil muss mit Garantien dafür verbunden sein, dass die Nutzung unter Bedingungen stattfindet, die mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.