Erwägungsgrund 9 32025D2022
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-399/22 vom 4. Oktober 2024 klargestellt, dass das Gebiet der Westsahara als gesondertes Zollgebiet im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und folglich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes bei der Kennzeichnung der in diesem Gebiet geernteten Erzeugnisse anzusehen ist, bei der als Ursprung nur die Westsahara genannt werden darf.