Erwägungsgrund 5 32025D2022
Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P ergibt sich, dass der Beschluss (EU) 2019/217 am 4. Oktober 2025 seine Wirkung verliert.
Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P ergibt sich, dass der Beschluss (EU) 2019/217 am 4. Oktober 2025 seine Wirkung verliert.