Beschluss (EU) 2025/2090 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Mitteilung von Unterschieden zwischen dem Unionsrecht und der zweiten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz — System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu vertretenden Standpunkt
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gelten als im Rahmen von CORSIA zulässige Einheiten die vom ICAO-Rat festgelegten Einheiten, sofern sie aus einem Staat stammen, der das Übereinkommen von Paris umsetzt und an CORSIA teilnimmt. Dieser Unterschied sollte der ICAO mitgeteilt werden.
Erwägungsgrund 15 32025D2090Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen