Erwägungsgrund 18 32025D2090
Die Mitgliedstaaten sollten der ICAO die Unterschiede spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mitteilen und die Kommission entsprechend darüber unterrichten.
Die Mitgliedstaaten sollten der ICAO die Unterschiede spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mitteilen und die Kommission entsprechend darüber unterrichten.