Erwägungsgrund 16 32025D2090
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sind zusätzlich zu den in der zweiten Ausgabe genannten Flügen auch folgende Flüge von den Monitoringpflichten ausgenommen: nach Sichtflugregeln durchgeführte Flüge, für wissenschaftliche Forschung und Erprobung von Luftfahrzeugen durchgeführte Flüge sowie im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durchgeführte Flüge. Dieser Unterschied sollte der ICAO mitgeteilt werden.