Erwägungsgrund 17 32025D2090
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 des Kommission müssen Luftfahrzeugbetreiber, für die die Verwendung von Instrumenten zur Emissionsschätzung nicht zulässig ist, Methode A oder Methode B für das Monitoring ihres Kraftstoffverbrauchs verwenden. Sie müssen für die Meldung aller Flüge, auch für solche, für die keine Kompensationspflichten gelten, dieselbe Methode anwenden. Dieser Unterschied sollte der ICAO mitgeteilt werden.