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In Bezug auf Belgien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Größere Kohärenz der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); praktische Umsetzung der Verpflichtung zur Vermittlung von Wissen über die in Artikel 14 des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze auf allen Bildungsebenen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für alle einschlägigen Fachkräfte sowie Annahme und Verbreitung von Qualitätsstandards für Aus- und Fortbildungskurse (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung der Unterstützung für die Genesung und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, durch geeignete Maßnahmen und Einführung standardisierter Pflegepfade im Gesundheitswesen, um die Identifizierung von Opfern und ihre Verweisung an geeignete spezialisierte Hilfsdienste sicherzustellen (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang zu Schutzunterkünften und Einrichtung einer Hotline, die als zentrale Anlaufstelle dient (Artikel 22 des Übereinkommens); Effiziente Bearbeitung der Fälle und ein geschlechtsspezifisches und opferzentriertes Verständnis von Gewalt gegen Frauen; Sicherstellung, dass wirksame Garantien vorhanden sind“ um eine unangemessene Nutzung der Mediation zu verhindern, und Sicherstellung angemessener und ausreichender Sanktionen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Eilschutzanordnungen, Schutzanordnungen und Kontakt- und Näherungsverboten für alle Opfer (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Bewertung der Umsetzung der bestehenden Schutzmaßnahmen und Sicherstellung, dass alle bestehenden Maßnahmen für Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt in der Praxis umgesetzt werden (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.