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In Bezug auf Serbien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Wirksame Umsetzung und Überwachung der einschlägigen Strategie und Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die zuständige(n) Stelle(n), die für die Koordinierung, Umsetzung, Überwachung und unabhängige Bewertung der Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zuständig ist (sind) (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für Rechtsvorschriften, Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch für die für ihre Umsetzung zuständigen Institutionen und Einrichtungen, sowie eine geschlechtergerechte Haushaltsplanung, um eine wirksame Überwachung der öffentlichen Ausgaben zu ermöglichen und eine nachhaltige Finanzierung von Frauenorganisationen zu gewährleisten, die Opfern spezialisierte Unterstützung leisten, durch langfristige Finanzhilfen, die im Rahmen transparenter Vergabeverfahren gewährt werden (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form nach relevanten Faktoren und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Präventivmaßnahmen zur Beseitigung von Geschlechterstereotypen und zur Bekämpfung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern als Grundursache für Gewalt gegen Frauen sowie Förderung von Sensibilisierungskampagnen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich ihrer digitalen Dimension, befassen und sich an die Gesellschaft als Ganzes richten (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung und Bereitstellung angemessener Ressourcen für Programme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Annahme einheitlicher Standards (Artikel 16 des Übereinkommens); Verbesserung des Zugangs der Opfer zu finanzieller Unterstützung, Wohnraum und Beschäftigung sowie kostenlose gerichtsmedizinische Untersuchungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung von Schutzunterkünften für alle Opfer, einschließlich derjenigen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, die unabhängig von der Bereitschaft des Opfers, die Straftat anzuzeigen, zur Verfügung stehen (Artikel 25 des Übereinkommens); Ermutigung zur Meldung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Stärkung der Beweiserhebung und Ergreifung von Maßnahmen, um eine effiziente Fallbearbeitung zu gewährleisten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Einbeziehung aller einschlägigen Einrichtungen in die Risikobewertung (Artikel 51 des Übereinkommens); Verbesserung der Überwachung und Einhaltung von Notmaßnahmen und erweiterten Schutzmaßnahmen sowie Gewährleistung der Verfahrenskohärenz (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); wirksame Umsetzung aller Opferschutzmaßnahmen und Schutz des Rechts der Opfer auf angemessene Information (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.