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In Bezug auf die Niederlande sehen die Entwürfe von vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Koordinierung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Sicherstellung, dass sie alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen abdecken, sowie Zuweisung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen mit klaren Mandaten, Zuständigkeiten und erforderlichen Ressourcen und Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen an der Politikgestaltung (Artikel 7 des Übereinkommens); Einführung einer angemessenen und nachhaltigen Finanzierung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Einführung getrennter Haushalts- und Finanzierungslinien, die auf dem Prinzip der geschlechtergerechten Haushaltsplanung basieren, und angemessene und nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Anpassung der Datenkategorien für die Erhebung aufgeschlüsselter Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um Wissen über alle in Artikel 14 des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze zu vermitteln (Artikel 14 des Übereinkommens); Verstärkung der Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte durch Nutzung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu Schutzunterkünften für alle Opfer, einschließlich Opfer intersektioneller Diskriminierung (Artikel 22 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um Frauen, die Opfer von Gewalt oder von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung von Risikobewertungen in Fällen häuslicher Gewalt und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen im Rahmen einer behördenübergreifenden Reaktion (Artikel 51 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass die zuständigen Behörden bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich Kontakt- und Näherungsverbote und Eilschutzanordnungen erlassen können (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.