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In Bezug auf Italien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Sicherstellung, dass der nationale Aktionsplan gegen Gewalt gegen Frauen alle Formen von Gewalt gegen Frauen umfasst und durch einen Zeitplan, finanzielle Mittel und Indikatoren zur Messung der Fortschritte unterstützt wird sowie wirksame Konsultation der Zivilgesellschaft und bessere Koordinierung der Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige und langfristige Finanzierung aller Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bei gleichzeitiger Sicherstellung getrennter Haushalts- und Finanzierungslinien (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger (Artikel 11 des Übereinkommens); Überarbeitung der Lehrpläne und Lehrmaterialien im Hinblick auf die Beseitigung negativer Stereotypen in Bezug auf Frauen und Mädchen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungen für alle einschlägigen Fachkräfte zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 15 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Schutzunterkünften und Hotline-Unterstützung für alle Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); zeitnahe, angemessene und wirksame Reaktionen auf Berichte über alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Risikobewertungen für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen, die auf Handbüchern und Leitlinien beruhen (Artikel 51 des Übereinkommens); Erlass von Eilschutzanordnungen bei Bedarf und Bestrafung von Verstößen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.