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In Bezug auf das Vereinigte Königreich sieht der Entwurf der Empfehlung vor, dass Folgendes sichergestellt wird: Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für alle politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine nachhaltige Finanzierung einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft (Artikel 8 des Übereinkommens); Ausstattung der nationalen Koordinierungsstellen mit dem erforderlichen Mandat, den erforderlichen Zuständigkeiten und den erforderlichen Ressourcen, Gewährleistung der Koordinierung und Durchführung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen sowie Gewährleistung ihrer unabhängigen Überwachung und Bewertung auf der Grundlage einschlägiger Daten (Artikel 10 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebungssysteme und Gewährleistung der systematischen Erhebung aufgeschlüsselter Daten über Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung einschlägiger Fachkräfte im angemessenen Umgang mit Gewalt gegen Frauen reagieren (Artikel 15 des Übereinkommens); Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu allgemeinen Hilfsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang zu spezialisierten Hilfsdiensten und Schutzunterkünften für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens); Verringerung der sekundären Viktimisierung, indem sichergestellt wird, dass die Fälle unverzüglich effizient bearbeitet werden (Artikel 50 des Übereinkommens); Nutzung von Eilschutzanordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf einer Empfehlung den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.