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In Bezug auf Frankreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung einer langfristigen und übergreifenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Zuweisung angemessener Mittel an die Stelle, die die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen koordiniert; umfassende Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen in die Politikgestaltung und regelmäßige Bewertung dieser Maßnahmen auf der Grundlage vorab festgelegter Indikatoren (Artikel 7 des Übereinkommens); Fortsetzung der Bemühungen zur Bereitstellung einer angemessenen Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Verbesserung der Transparenz der diesen Maßnahmen zugewiesenen Mittel und Sicherstellung, dass Frauenrechtsorganisationen über ausreichende und stabile finanzielle Mittel verfügen, um ihre Arbeit ausüben zu können (Artikel 8 des Übereinkommens); Aufschlüsselung von Daten und Erhebung von Daten über die Zahl der Frauen und Mädchen, die Hilfe von Gesundheitsdiensten in Anspruch nehmen (Artikel 11 des Übereinkommens); Verbesserung der Bemühungen und Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen im Bereich der Primärprävention (Artikel 12 des Übereinkommens); Zugang zu Bildung über die in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Bereichen für Schüler (Artikel 14 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte, die mit Opfern und Tätern in Kontakt kommen, zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen und Bewertung dieser Schulungen (Artikel 15 des Übereinkommens); Annahme und Umsetzung von Mindeststandards für Programme für Täter häuslicher Gewalt und Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung landesweiter Koordinierungsstellen und Sicherstellung, dass die neuen zentralen Anlaufstellen, die eingerichtet wurden, um weibliche Opfer zu unterstützen, alle betroffenen Stellen einbeziehen (Artikel 18 des Übereinkommens); Bereitstellung des Zugangs zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung und Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung landesweiter spezialisierter Hilfsdienste, auch für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre Kinder, die in Notunterkünften untergebracht sind, und Sicherstellung, dass diese Dienste der digitalen Dimension der Gewalt gegen Frauen Rechnung tragen (Artikel 22 des Übereinkommens); Bereitstellung von medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse, gerichtsmedizinischen Untersuchungen und psychologischer Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Verstärkung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Frauen, die Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt geworden sind, zu ermutigen, solche Gewalt zu melden, und angemessene Aufnahme- und Hilfsdienste zu gewährleisten, und Fortsetzung der Bemühungen um eine angemessene gerichtliche Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen in allen Fällen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Schutzanordnungen und Ahndung von Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens); Begrenzung der sekundären Viktimisierung, der Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, während des Verfahrens ausgesetzt sein können (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.