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In Bezug auf Polen sehen die Entwürfe von vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung umfassender und koordinierter Strategien zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Stärkung der Mechanismen der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Behörden, um den Zugang der Opfer zu Unterstützungs- und Schutzmechanismen sicherzustellen, und Durchführung unabhängiger Vergleichsanalysen vorhandener Maßnahmen und Programmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Einführung spezieller Haushaltslinien für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Bereitstellung einer gerechten und stabilen Finanzierung für NRO und ihre Beteiligung an der Umsetzung und Überwachung aller einschlägigen politischen Maßnahmen(Artikel 8 des Übereinkommens); Zuweisung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen an die Koordinierungsstelle für das Übereinkommen (Artikel 10 des Übereinkommens); Erhebung aufgeschlüsselter Daten und Harmonisierung der Datenerhebung zwischen den einschlägigen Diensten (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden —