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In Bezug auf Portugal sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung nationaler Strategien und Aktionspläne sowie einer nachhaltigen Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle Fachkräfte, die mit Opfern zu tun haben (Artikel 15 des Übereinkommens); Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Programmen für Täter häuslicher und sexueller Gewalt, dass diese Programme Mindeststandards festlegen und kontinuierlich evaluiert werden (Artikel 16 des Übereinkommens); Entwicklung einer vollständig betriebsbereiten und koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung einer Hotline für Frauen, die Opfer verschiedener Formen von Gewalt geworden sind, Bereitstellung von Schutzunterkünften für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste (Artikel 22 des Übereinkommens); wirksame Untersuchung von Fällen durch Verbesserung der Bemühungen zur Fallaufklärung, indem man sich von einer übermäßigen Abhängigkeit von Opferaussagen löst, und Sicherstellung, dass die Sanktionen der Schwere der Straftat angemessen sind (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); rascher Erlass von Eilschutzanordnungen mit sofortiger Wirkung und verstärkte Überwachung von Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.