Erwägungsgrund 11 32025D2655
Der Entwurf des Übereinkommens sieht vor, dass die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine die zweite Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus darstellt und die Nachfolge des Schadensregisters für die Ukraine antreten soll; so bald wie möglich nach dessen Einrichtung soll die Arbeit des Registers auf die Kommission für Entschädigungsansprüche übertragen werden. Im Entwurf des Übereinkommens wird ferner anerkannt, dass die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine als dritte Komponente einen künftigen Schadensersatzfonds enthalten kann, dessen Mandat die Zahlung von Schadensersatz für Sach- und Personenschäden wäre, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind.