Erwägungsgrund 12 32025D2655
Gemäß Artikel 30 des Entwurfs des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten des Europarats, die Europäische Union und alle anderen Staaten, die an der in Erwägungsgrund 9 genannten Diplomatischen Konferenz teilgenommen haben, und jeden anderen Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/5 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestimmt hat, zur Unterzeichnung auf.