Erwägungsgrund 13 32025D2655
Die Union ist fest entschlossen, sicherzustellen, dass die Russische Föderation die rechtlichen Folgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Sach- und Personenschäden. Es ist daher angezeigt, dass die Union das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine und seine Schlussakte unterzeichnet und die Annahme der Entschließung zur Festlegung der notwendigen Modalitäten für die Aufnahme der Tätigkeit der Schadensersatzkommission und die Erfüllung ihres Mandats billigt.