Beschluss (EU) 2026/1069 des Rates vom 12. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten gemäß Artikel 537 des genannten Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 527 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit besteht das Ziel von Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit darin, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.
Erwägungsgrund 10 32026D1069
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