Erwägungsgrund 9 32026D1069
Da das Vereinigte Königreich die Bedingungen nach Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllt hat, sollte die Union nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt festlegen, ab dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten nach Artikel 537 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit übermitteln dürfen. Solche Daten sollten ab dem 15. Juni 2026 übermittelt werden dürfen. Die Union sollte dem Vereinigten Königreich diesen Standpunkt im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen.