Beschluss (EU) 2026/1069 des Rates vom 12. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten gemäß Artikel 537 des genannten Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, dessen materielle Rechtsgrundlage Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Erwägungsgrund 11 32026D1069
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