Beschluss (EU) 2026/1069 des Rates vom 12. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten in Bezug auf Fahrzeugregisterdaten gemäß Artikel 537 des genannten Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde vom Vereinigten Königreich kurz vor oder kurz nach dem Bewertungsbesuch ein Testlauf zusammen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, die bereits Fahrzeugregisterdaten nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI austauscht bzw. austauschen. Der Testlauf wurde kurz vor dem Bewertungsbesuch erfolgreich abgeschlossen.
Erwägungsgrund 6 32026D1069
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