Erwägungsgrund 3 32017L0541
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates ist der Eckpfeiler des strafrechtlichen Vorgehens der Mitgliedstaaten gegen den Terrorismus. Ein allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsrahmen, und insbesondere eine einheitliche Definition terroristischer Straftatbestände, dient als Bezugsrahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, der Beschlüsse 2008/615/JI und 2005/671/JI des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI und 2002/465/JI des Rates.